Stellen Sie sich vor, Sie buchen einen Aufenthalt in einem gehobenen Mittelklassehotel in Griechenland und wollen abends gemütlich und stilvoll essen. Die richtige Atmosphäre mag aber nicht aufkommen, weil neben Ihnen noch einige Gäste im Touristenoutfit des Tages sitzen.
Gut, wenn dann das Personal die anderen Gäste auf die bestehende Kleiderordnung hinweist. Ein solcher Gast, der mit einer ¾-Hose zum Abendessen erschien, fühlte sich durch diesen Hinweis aber bloßgestellt und sah darin einen Reisemangel.
Schließlich sei er schon in seinem Beruf zum Tragen geschäftsmäßiger Kleidung verpflichtet und deshalb wolle er sich im Urlaub nicht einer Kleiderordnung unterwerfen.
Im Katalog habe sich auch kein Hinweis auf eine bestehende Kleiderordnung befunden. In dem Fall hätte er die Reise nicht nämlich gebucht, so seine Argumente. Das Amtsgericht München sah in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 223 C 5318/10) dagegen in der bestehenden Kleiderordnung keinen Reisemangel.
Gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben.
Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen und von daher auch nicht in der Hotelbeschreibung im Katalog aufgeführt werden müssen.
Es sei nicht möglich, dass ein Reiseveranstalter in seinem Katalog auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle liegen, hinweise, so das Gericht.
Von dem Reisenden sind diese Beeinträchtigungen jedenfalls hinzunehmen. Das Gericht machte in seiner Entscheidung auch noch einmal deutlich, dass wenn man nicht bereit sei, sich bei einer Auslandsreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, man einfach zu Hause bleiben müsse.
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