Der spätere Kläger hatte bei einem Reisebüro eine Reise nach Vietnam gebucht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Reisebüro über die Notwendigkeit der Vorlage eines Visums bei Einreise in Vietnam informiert hat.
Der Kläger konnte die Reise jedenfalls wegen eines fehlenden Visums nicht antreten und verklagte das Reisebüro vor dem Amtsgericht Leipzig. Dieses wies mit seinem Urteil vom 06.04.2011 (Az. 113 C 6263/10) die Klage ab. Das Reisebüro sei in diesem Fall schon nicht passivlegitimiert, also der falsche Beklagte.
Nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB – Info V sei der Veranstalter der Reise verpflichtet, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse und die Fristsetzung zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten. Das Reisebüro sei für diese Reise aber nicht Reiseveranstalter. Das Reisebüro schulde dem Kunden lediglich eine Beratung bei der Auswahl der Reise.
Die davon zu trennende Durchführung der gewählten Reise mit samt der dabei anfallenden weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten sei Sache des Reiseveranstalters und daraus folge, dass die Unterrichtung über eine Pass- und Visumnotwendigkeit nicht zur Beratung bei der Auswahl, sondern bei der Durchführung der Reise gehöre.
Das Reisebüro, welches Reisen für einen Reiseveranstalter vertreibe, sei dessen Handelsvertreter.
Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens des Handelsvertreters bei seinen Verhandlungen mit dem Kunden über den zwischen diesen und dem Unternehmer abzuschließenden Hauptvertrag richten sich deshalb grundsätzlich allein gegen den Unternehmer, der für den Handelsvertreter als sein Erfüllungsgehilfe einstehen müsse.
Nur ausnahmsweise könne der Vertreter persönlich neben dem Unternehmer haften, wenn er entweder gegenüber dem Vertragspartner in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst habe, oder wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Beide Voraussetzungen seien bei einem Reisebüro normalerweise nicht gegeben. Dass, das Reisebüro mit seiner Sachkunde werbe, bedeute keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.
Das Reisebüro habe an der Buchung der Pauschalreise auch kein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse, da der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nicht dafür ausreiche, weil dieser lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse begründe, so das Gericht in den Entscheidungsgründen.
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