Die späteren Kläger buchten bei dem später verklagten Reiseveranstalter eine Balkonkabine auf einem Clubschiff. Die Reise führte an der Küste Asiens entlang. Sämtliche der geplanten Häfen wurden auch tatsächlich angelaufen. Mit einer Ausnahme lag das Schiff dabei jeweils in einem Containerhafen.
Die jeweiligen Liegeplätze wurden der Beklagten durch die örtlichen Behörden zugewiesen. Aufgrund der Liegeplätze in Containerhäfen und den dadurch bedingten, allerdings strittigen, Lärmbeeinträchtigungen machten die Kläger eine Minderung in Höhe von 20% geltend.
Das Amtsgericht Rostock wies die Klage ab mit seinem Urteil vom 16.11.2011 (Az.: 47 C 270/11) ab und begründete dies wie folgt: Das Festmachen des Schiffes in Containerhäfen stelle keine Abweichung der tatsächlichen Leistung von der geschuldeten Leistung dar.
Mit der Beschreibung des Hafens sichere die Beklagte keinen besonderen Liegeplatz zu. Maßgeblich seien vielmehr der Ort des Hafens sowie die nähere bzw. weitere Umgebung hiervon.
Die im Zusammenhang mit dem Liegeplatz vorhandenen Geräusch-beeinträchtigungen, die gegebenenfalls subjektiv auch als Belästigungen empfunden werden könnten, seien hinzunehmen.
Unabhängig davon, dass die Beklagte hierauf zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss habe, sei auch nicht ausgeschlossen, dass in einem Passagierhafen Umgebungsgeräusche, z.B. durch eine unmittelbar am Hafen entlanglaufende vielbefahrene Straße o.ä. vorhanden sein könnten.
Einen vertraglichen Anspruch auf einen ruhigen Liegeplatz bzw. auf eine ruhige Liegeplatzumgebung hätten die Kläger nicht gehabt. Auf eventuelle Geräuschbeeinträchtigungen in den Häfen habe die Beklagte auch nicht hinweisen müssen.
Zu den Hinweispflichten des Reiseveranstalters gehöre nicht, dass das Schiff eventuell in einem Containerhafen festmache bzw. im Hafen Lärm und Geräusche vorhanden sein könnten. Letzteres sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, sondern zu erwarten.
Der Liegeplatz gehöre nicht zu einer wesentlichen Reiseleistung.
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