Dieses Jahr einen Campingurlaub, dachte sich der spätere Kläger und buchte ein Safarizelt auf einem Campingplatz in Spanien. Auf dem Campingplatz angekommen, stellte er fest, dass das Zelt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.
Damit war er nicht einverstanden, stand doch im Reisekatalog, dass einige Pappeln und Pinien ein wenig Schatten spenden würden. Diesen und nach seiner Meinung nach einige andere weitere Mängel, zeigte er vor Ort an und machte nach seiner Rückkehr in Deutschland eine Reisepreisminderung geltend.
Der Reiseveranstalter leiste zwar eine Kulanzzahlung, mit der der Reisende aber nicht zufrieden war und er erhob Klage. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg sah in seinem Urteil vom 14.12.2010 (Az.: 914 C 536/10) allerdings keinen Reisemangel in dem sonnigen Stellplatz.
Ein schattiger Stellplatz sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Schon aus der Beschreibung ergäbe sich, dass die Bäume nicht jedem Stellplatz Schatten bieten könnten, da der Campingplatz sonst als waldig zu beschreiben wäre.
Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein schattiger Stellplatz vertraglich zugesichert worden sei, habe die sonnige Lage des Zeltes auch die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Reisenutzen nicht erheblich gemindert oder gar aufgehoben. Reisende, die im Hochsommer nach Spanien fahren, dürfen mit Sonne rechnen.
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