So schön sollte der Urlaub sein. Campingurlaub in Italien. Der Reiseveranstalter hatte zwar in seinem Katalog und auf seiner Webseite auf eine außerhalb des Campingplatzes nahegelegene und teilweise bis in die Morgenstunden geöffnete Disco hingewiesen, so schlimm hatte es sich der Urlauber allerdings nicht vorgestellt. In den 14 Tagen seines Urlaubs konnte er keine Nacht vor 7:00 Uhr schlafen.
Erst hinderte ihn der Discolärm am Schlaf, dann die heimkehrenden Discobesucher. Er beschwerte sich deshalb einen Tag vor seiner Abreise über den Discolärm und machte anschließend eine Minderung von 40% gegenüber dem Reiseveranstalter geltend und verlangte zudem eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.
Das Amtsgericht Hamburg St. Georg sah in seiner Entscheidung vom 29.07.2010 (Az. 922 C 57/10) allerdings schon keinen Reisemangel in dem Discolärm. Ein solcher Mangel sei in einer für den Reisenden nachteiligen Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu sehen. Der Inhalt letzterer werde durch die Prospekt- und Katalogangaben sowie die Reisebestätigung bestimmt.
In all diesen Dokumenten habe der Reiseveranstalter aber ausdrücklich auf die bis in die Morgenstunden geöffnete Discothek hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass in südlichen Ländern ohnehin ein gewisses Maß an Lärmbelästigung ortsüblich sei, sei dieser ausdrückliche Hinweis deutlich genug, so das Gericht in seiner Entscheidung. Der Reisende musste daher mit Lärm durch die Disco rechnen.
Vorsicht! In Katalogen ist es durchaus üblich und von der Rechtsprechung akzeptiert, dass Hinweise wie in diesem Fall euphemistisch formuliert werden. Die Beschreibungen sollten daher genau gelesen werden.
Wenn dagegen laut Katalog eine „ruhige Lage“ zugesichert wird, kann der Discolärm auch in südlichen Ländern einen Reisemangel darstellen. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 24.01.2000 (Az.: 16 U 42/99) kann dies eine Minderung bis zu 20% rechtfertigen.
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