Katalogbeschreibungen enthalten manchmal Angaben, dass der Reiseveranstalter die Durchführung der Reise von dem Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl abhängig macht.
Wird diese Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht, werden die Reisen in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt. Was ist aber, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird, die Reise aber dennoch stattfindet?
Nach Auffassung mehrerer Amtsgerichte berechtigt dies weder zur Minderung des Reisepreises (Amtsgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juli 2001, Az.: 30 C 762/01-71) noch gar zum Rücktritt vom Vertrag (Amtsgericht Idstein/Taunus, Urteil vom 12.10.2001. Az.: 3 C 453/01).
Nach Auffassung der Gerichte stellt die angegebene Mindestteilnehmerzahl keine zugesicherte Eigenschaft der Reise dar.
Diese stelle lediglich klar, dass der Reiseveranstalter berechtigt sei, bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl vom Reisevertrag zurückzutreten. Im Grunde dürften die meisten Reisenden in solchen auch erfreut sein, wenn die Reise mit einer kleineren Gruppe dennoch durchgeführt wird.
Wer also auf Reisen nicht alleine sein möchte, sollte sich dies auch vertraglich zusichern lassen und ggf. ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbaren, dass die Mindestreiseteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
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