Das Landgericht Hamburg musste sich in seiner Entscheidung vom 16.09.2010 (Az.: 318 S 209/09) mit einem circa 1,80 m langem Bett beschäftigen.
Es kam zu dem Schluss, dass ein Durchschnittsreisender eine Matratzenlänge von 1,90 m erwarten dürfe, damit ein ausgestrecktes Liegen und damit erholsames Schlafen möglich sei. Dies gelte auch bei einer Billigreise und auch für ein außerhalb Deutschlands (in diesem Fall Frankreich) liegendes Reiseziel.
Das Gericht hielt eine Minderung von 25% für angemessen. Dieser Mangel berechtige den Reisenden aber nicht zur Kündigung des Reisevertrages. Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich in seiner Entscheidung vom 20.02.1998 (Az.: 29 C 16301/97) mit einem ca. 1,20 m breiten Doppelbett befassen.
Im Reiseprospekt war ein Standardzimmer mit einem deutlichen breiteren Bett abgebildet. Der Reiseveranstalter müsse sich auch an diesem Foto festhalten lassen, wenn er nicht gesondert darauf hinwiese, dass in dem Hotel unterschiedliche Zimmer vorhanden seien.
Das Gericht sah in diesem zu schmalen Bett auch einen Reisemangel. Wegen weiterer Mängel sprach das Gericht insgesamt eine Minderung von 15% zu.
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