Auch ein gesetzlich Krankenversicherter kann grundsätzlich – und dies abweichend von den Bedingungen eines Krankenhauses – seine Einwilligung eines ärztlichen Eingriffs auf einen bestimmten Arzt beschränken, allerdings muss ein solcher Wille unmissverständlich zum Ausdruck kommen; BGH, Urteil vom 11.5.2010.
Jedoch bestehe damit kein Anspruch darauf, dass ein bestimmter Arzt einen Patienten behandele, dies widerspreche den Grundsätzen des sogenannten „totalen Krankenhausaufnahmevertrages“.
Soweit also der vom Patienten gewünschte Operateur nicht zur Verfügung stehe, müsse sich der Patient damit abfinden möglicherweise gar nicht behandelt zu werden. Zudem müsse der Wille nur von einem bestimmten Arzt operiert werden zu wollen klar und unmissverständlich sein.
Es reiche daher auf jeden Fall nicht aus, lediglich das Krankenhaus aufzusuchen, in dem der Arzt tätig ist, von dem man behandelt werden will. Auch nicht ausreichend ist der Vorbehalt eines Patienten, im Falle der Verhinderung des gewünschten Operateurs, sich einen anderen Operateur zu suchen.
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