Die gesetzliche Krankenversicherung kann unter Umständen verpflichtet sein, die Kosten einer medizinischen Fettabsaugung zu übernehmen, Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 1.3.2012 – Az.: S 10 KR 189/10.
Eine gesetzliche krankenversicherte Frau hatte sehr dicke Oberschenkel. Sie verlangte deswegen eine Fettabsaugung auf Kosten der gesetzlichen Krankenverischerung vornehmen zu lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte jedoch eine Übernahme dieser Kosten mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine reine ästhetische Operation handele, deren medizinischer Nutzen nicht gegeben sei und auch keine Heilbehandlung sei.
Hiergegen wehrte sich die Frau und verklagte ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Im Ergebnis erfolgreich, wie das erstinstanzlich erkennende Gericht entschied. Hierfür wurde eigens ein Sachverständiger beauftragt, um den Hintergrund der Fettleibigkeit zu bewerten. Dieser kam zu dem Ergebnis, es liege ein Lipodem der Sufe II vor.
Ohne Fettabsaugung sei eine Reduzierung des krankhaften Fettgewebes im Bereich der Oberschenkel schwer möglich.
Dieser Argumentation folgte das Gericht, insbesondere deswegen, weil bei einer konventionellen Behandlung des Fettgewebes ein Behandlungserfolg gerade unsicher sei, habe also im vorliegenden Fall die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten einer klassicherweise als „Schönheitsoperation“ zu wertenden Operation voll zu tragen.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter

Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein

Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen

Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Versorgungspflicht mit Medikamenten gegen Erektionsprobleme

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Lebensversicherungsauszahlung ist rechtswidrig

Gesetzliche Krankenversicherung fordert Regress bei Hundehalter

Gesetzliche Krankenversicherung kann zur Kostenübernahme einer Privatbehandlung verpflichtet sein

Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Sportrollstuhl aufkommen

Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Beinprothese mit Silikonlinertechnik

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine Versorgungspflicht mit Medikamenten gegen Erektionsprobleme
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Gebäudeversicherung

Hausratversicherung

Privathaftpflichtversicherung

Feuerrohbauversicherung

Gebäudeversicherung: Baum stürzt auf Haus

Anzeigepflicht

Gleitender Neuwertfaktor

Wohnflächenberechnung in der Gebäudeversicherung

Feuerversicherung

Baufinanzierung

Glasversicherung

Bauherrenhaftpflichtversicherung
