Die Kosten einer besonderen Badeprothese mit einem Schaft aus Silikonlinertechnik sind grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen; Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 2.2.2012 – Az.: L 5 KR 75/10.
Eine gesetzlich krankenversicherte Versicherungsnehmerin war der rechte Unterschenkel amputiert worden. Sie erhielt deswegen eine Prothese. Darüber hinaus suchte sie mehrere Ärzte auf.
Dabei wurde ihr ärztlich eine besondere Prothese zum Schwimmen für den Unterschenkel verordnet (Schaft aus Silikonlinertechnik).
Die Versicherungsnehmerin beantragte die deswegen zu erwartenden Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt zu bekommen. Die gesetzliche Krankenversicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen mit dem Hinweis hierbei handele es sich um eine Leistung, die nicht vom Leistungskatalog umfasst sei.
Hiergegen klagte die Versicherungsnehmerin.
Im Ergebnis allerdings erfolglos, so auch die zweite Instanz. Es liege hier zwar grundsätzlich ein Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese vor. Hierbei bestehe allerdings Gestaltungsspielraum.
Ausreichend sei hier – und zwar vom Zweck des Badens ausgehend – eine Prothese herkömmlicher Bauart; die beantragte Badeprothese mit Silikonlinertechnik sei nicht erforderlich.
Die teurere Badeprothese biete nur sehr geringfügige Vorteile beim Schwimmen. Daher sei eine teurere Prothese nicht erforderlich. Ausreichend – und wirtschaftlich im Sinne der Hilfsmittelversorgung – sei eine einfachere Prothese.
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