Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfalls können prinzipiell nur Neuschäden beachtet und gegenüber einer Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden; Urteil des AG München vom 14.4.2011 – Az.: 271 C 10327/10.
Ein Versicherungsnehmer hatte einen Hagelschaden im Jahr 2008. Ein Sachverständiger bezifferte die exakte Höhe des Schadens. Der Versicherungsnehmer rechnete den Schaden gegenüber seiner Versicherung fiktiv ab.
Die Vollkaskoversicherung zahlte auch abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Versicherungsnehmer reparierte sein Fahrzeug jedoch nicht. Im Jahr 2009 kam es zu einem erneuten Hagelschaden.
Wieder wollte der Versicherungsnehmer fiktiv abrechnen. Die Vollkaskoversicherung zahlte jedoch nur den Differenzbetrag aus Neuschaden zum Altschaden und lehnte eine weitergehende Regulierung ab. Auch die Klage des Versicherungsnehmers blieb erfolglos.
Die Ablehnung der gesamten Kostenübernahme sei gerechtfertig, so das entscheidende Gericht. Die Schadensberechnung könne nämlich beim zweiten Schaden nicht fiktiv erfolgen, wenn der erste Schaden nicht behoben wurde.
Der Versicherungsnehmer hätte also vortragen müssen, inwiefern die neuerlichen Schäden die – nicht reparierten – Altschäden übertroffen hätten.
Die Vollkaskoversicherung schulde im Ergebnis nur die Herstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis. Eine zweite fiktive Schadensberechnung stehe dem Versicherungsnehmer also nicht zu.
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