Eine Trunkenheitsfahrt kann dazu führen, dass der Vollkaskoversicherer zu vollständiger Leistungsfreiheit berechtigt wird, LG Münster, Urteil vom 24.9.2009 – 15 O 275/09.
Selbst wenn der Fahrer eines Fahrzeugs Herzrasen hat und einen Unfall verursacht, der Schaden an einem vollkaskoversicherten Fahrzeug verursacht, führt dies nicht zur Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt 1,67 Promille Blutalkoholkonzentration hatte.
Diese hohe Blutalkoholkonzentration ist sowohl subjektiv als auch objektiv als grob fahrlässig zu werten. Diese Blutalkoholkonzentration ist ein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten, die den Versicherer zur vollständigen Leistungsfreiheit berechtigt.
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