Eine Vollkaskoversicherung kann bei einer Trunkenheitsfahrt leistungsfrei werden; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.6.2011 – Az.: IV ZR 225/10.
Ein Versicherungsnehmer war mit seinem Kfz vollkaskoversichert. Er verursachte in einer Kurve einen Unfall als er sein Fahrzeug nicht mehr auf der Fahrbahn halten konnte und gegen einen Laternenpfahl prallte.
Hierdurch entstand ein Sachschaden von mehreren tausend Euro. Es wurde kurz nach dem Unfall eine Blutentnahme des Versicherungsnehmers durchgeführt. Hierbei wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille festgestellt.
Das deswegen eingeleitete Strafverfahren endete mit Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches. Der Versicherungsnehmer forderte von seiner Vollkaskoversicherung Schadensregulierung. Diese lehnte mit dem Hinweis ab, es liege eine grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer gerichtlich. Hierzu stellte der Bundesgerichtshof fest, eine Ablehnung der Versicherungsleistung könne in dem vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt sein.
Bei der vorliegenden hohen Alkoholisierung dürfe die Versicherung nicht nur einen Schadensbetrag kürzen, sondern vielmehr eine Regulierung auch grundsätzlich gänzlich ausschließen.
Allerdings müsse hier auch geprüft werden, ob der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war; in diesem Falle könne eine Eintrittspflicht der Versicherung begründet werden.
Die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers könne jedoch auch dadurch begründet werden, dass zu Trinkbeginn der Versicherungsnehmer hätte erkennen müssen, dass er später kein Fahrzeug mehr führen darf.
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