Einer privaten Krankenversicherung steht gegenüber einem bei ihr privat Krankenversicherten nicht bei jeder Nichtmitteilung über Vorerkrankungen ein Kündigungsrecht zu; Urteil des Bundesgerichtshof – Az.: BGH IV ZR 130/09.
Eine private Krankenversicherung hatte hier einem ihrer privat versicherten Mitglieder gekündigt. Zur Begründung der Kündigung führte die Krankenversicherung an, die Versicherungsnehmerin habe letztlich ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt; sie habe nicht hinreichend genaue Angaben über ihre Vorerkrankungen getätigt.
Dagegen wendete die Versicherungsnehmerin ein, es seien zwar nicht alle Vorerkrankungen auf dem Antragsformular erfasst worden, im Beratungsgespräch habe sie jedoch gegenüber dem Versicherungsagenten hinreichend genau Angaben über ihre Vorerkrankungen getätigt.
Daher dürfe die Krankenversicherung sich nicht allein auf das Formular stützen und den Vertrag dann wegen fehlerhafter Angaben kündigen. Dem folgten die entscheidenden Richter. Die Kündigung sei unwirksam, so das Gericht.
Der Versicherungsagent sei „das Auge und das Ohr“ der Versicherung. Wenn ihm gegenüber solche Angaben getätigt worden sind – er also mündlich unterrichtet war – müsse sich die Versicherung diese Kenntnis zurechnen lassen; sie dürfe sich nicht alleine auf das Vertragsformular berufen, wenn ihr anderweitig detaillierte Angaben über Vorerkrankungen gemacht worden sind. Zudem müssten nicht sämtliche Vorerkrankungen medizinisch exakt erläutert sein.