Eine Instrumentenversicherung bietet eine sogenannte Allgefahrendeckung und schützt den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen durch einen Schaden an (s)einem Musikinstrument. Denn es ist möglich geliehene, gebrauchte, gemietete oder neue Instrumente dementsprechend zu versichern.
Oft ist der Verlust oder die Beschädigung des Instruments mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden.
Einen sehr umfangreichen- und lebensnahen Schutz bietet für solch kleine- und schwerwiegende Fälle die Instrumentenversicherung (auch Musikinstrumentenversicherung genannt).
Das Versicherungsunternehmen haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des jeweiligen Versicherungsnehmers für die Beschädigung oder den Verlust eines versicherten Instruments bzw. des versicherten Gegenstandes.
Die versicherten Gefahren einer Instrumentenversicherung sind:
- Diebstahl,
- Abhandenkommen,
- Unterschlagung,
- Veruntreuung,
- Brand, Blitzschlag, Explosion,
- Transportmittelunfall,
- Transport,
- Raub,
- räuberische Erpressung,
- Liegenlassen,
- Vertauschen,
- Wasser und elementare Ereignisse.
Die Instrumentenversicherung erstreckt sich fortwährend auf diejenige Zeit, während sich der versicherte Gegenstand im Gebrauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet.
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben wird. In solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Instrumentenversicherung: Versicherung zum Sachwert, nicht zum Neuwert
Der Sachwert (Reproduktionswert), d. h. dass die Instrumentenversicherung z. B. bei einem Totalverlust nicht den Neupreis eines gleichwertigen Instruments bezahlt, sondern den Wert, den das versicherte Instrument zum Zeitpunkt des Schadens hatte.
Empfehlenswert ist daher, dass besonders bei hochwertigen Instrumenten ein unabhängiges Wertgutachten erstellt wird, um den erforderlichen Versicherungsschutz nicht zu gering festzusetzen.
Wenn das Instrument beschädigt wird und eine Reparatur möglich ist, kommt die Instrumentenversicherung für die Kosten der Reparatur auf. Falls eine Reparatur nicht möglich ist, da das versicherte Objekt z. B. gestohlen wurde, zahlt die Instrumentenversicherung den vereinbarten Versicherungswert.
Besonderheit: Veräußerung der versicherten Sache
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer verkauft, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Käufer in den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein und wird vorerst der neue Versicherungsnehmer. Diese Regelung findet man ebenso in der Wohngebäudeversicherung.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass der Verkäufer und der Käufer für die Prämie (den Versicherungsbeitrag) als Gesamtschuldner herangezogen werden und demnach zusammen haften.
Der Käufer (Erwerber) ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Auch der Versicherer darf nach der Kenntisnahme über den neuen Eigentümer, innerhalb eines Monats, den bestehenden Vertrag kündigen.
Die Höhe des Beitrags einer Instrumentenversicherung ist von mehreren Kriterien abhängig
Der Beitrag der Instrumentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
- der gewünschten Versicherungswert,
- den mitversicherten Gefahren,
- der Laufzeit des Vertrages (Ein Kurzzeitvertrag wird nach Anzahl der Tage berechnet
- oder 1 bis 3 Jahre,
- einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung und
- der Zahlungsweise (z.B. mtl., vierteljährlich etc.)
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Gängige Zahlungsweisen der Instrumentenversicherung sind:
- monatliche,
- viertel-,
- halb- oder
- jährliche Beiträge,
wobei die Versicherer bei jährlicher Zahlungsweise der Instrumentenversicherung auf den Ratenzahlungszuschlag verzichten.
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