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Uneinigkeit der getrenntlebenden Eltern bei der Schulwahl

20. April 2024
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Uneinigkeit der getrenntlebenden Eltern bei der Schulwahl

Auch nach einer Trennung besteht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern fort. In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat derjenige die Entscheidungsbefugnis, bei dem das Kind nach der Trennung lebt.

Nur in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind wie z.B. bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen, der Auswahl des Kindergartens oder der Schule müssen beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Entscheidung finden.

Dies gelingt nicht immer. Dann können sich die Eltern gerichtlicher Hilfe bedienen, wie in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 07.12.2010 (Az.: 10 UF 186/10) entschiedenen Fall.

Die Mutter war mit dem neunjährigen Kind nach der Trennung in einen anderen Ort verzogen und hatte das Kind dort in einer Grundschule angemeldet. Der Vater war damit nicht einverstanden, da er wollte, dass das Kind in seinem sozialen (Schul-)Umfeld verbleibt.

Er bot an, das Kind mit dem Auto jeden Morgen zur Schule zu bringen und nach Schulschluss wieder zur Wohnung der Mutter zurückzubringen.

Die Mutter, die wiederum damit nicht einverstanden war, beantragte im Eilverfahren vor dem Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidungs- befugnis für die Schulwahl zu übertragen.

Das Familiengericht gab dem Antrag statt. Gegen diesen Beschluss legte der Vater Rechtsmittel ein, das OLG bestätigte aber die Entscheidung des Familiengerichts.

Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, war dabei das Wohl des Kindes. Für die Schule am Wohnort der Mutter spreche dabei die geringe Entfernung eines zehnminütigen Fußweges zur Schule anstatt einer längeren Autofahrt, die gleichzeitig auch mit einem Freizeitverlust für das Kind verbunden sei.

Für das Gericht bestanden auch Zweifel, ob der Vater langfristig in der Lage sei, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu verbringen.

Sofern Freistunden anfielen,  könne das Kind kurzfristig nach Hause gehen. Nicht zuletzt gäbe es am Wohnort der Mutter auch eine größere Auswahl an weiterführenden Schulen als am bisherigen Schulort, so dass für die künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort der Mutter bessere Möglichkeiten bestünden.

Dagegen wiege der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch sozialen Umfelds nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig sei, so die Richter in Ihrer Entscheidung.

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