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Brautgeld muss nicht zurückgezahlt werden

26. April 2024
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Brautgeld muss nicht zurückgezahlt werden

In unseren Kreisen erhält das Brautpaar für gewöhnlich Sach- oder Geldgeschenke. Es gibt aber auch Kulturkreise, in denen wird ein sogenanntes Brautgeld gezahlt. Das OLG Hamm musste sich in seinem Urteil vom 13.01.2011 (Az.: I-18 U 88/10) mit einem solchen Brautgeld, genauer gesagt einem Rückzahlungsanspruch eines solchen beschäftigen.

 

Vor der Eheschließung zahlten der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, die späteren Kläger, an den Vater der Braut einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro. Die Braut verließ ihren Ehemann noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung, weil dieser sie vergewaltigt hatte.

Das gezahlte Brautgeld verlangten die Kläger deshalb mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des jesidischen Glaubens, dem alle Beteiligten angehören, eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Die Richter am OLG verneinten aber einen Rückzahlungsanspruch. Sie wendeten deutsches Recht an und nach diesem sei der Vertrag nach
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde, so die Richter.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der bei einer rechts- grundlosen Zahlung in Frage kommt, sei nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele.

Die Zahlung eines sogenannten Brautgeldes erfolgt also in Deutschland stets auf eigenes Risiko und ist nicht mit dem „Erfolg“ einer Ehe verknüpfbar.

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