Die Parteien hatten für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Rund ein halbes Jahr nach der Trennung gebar die Beklagte einen Sohn. Der Kläger erkannte auf Aufforderung der Beklagten noch vor der Geburt mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft an und zahlte an diese Kindes- und Betreuungsunterhalt.
Später stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren aufgrund eines in diesem Verfahren eingeholten Vaterschaftsgutachten fest, dass der Kläger nicht der Vater des Sohnes der Beklagten ist. Die Beklagte erhält inzwischen Kindesunterhalt von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes.
Die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater sind nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergangen. Da dem Kläger der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt ist, verklagte er die Beklagte zur Auskunftserteilung, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe, um diesen Anspruch weiterverfolgen zu können.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb erfolglos. In seinem Urteil vom 9.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) hat nun der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schulde dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe.
Ein solcher Anspruch setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der andere Teil unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne. Die Beklagte könne ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leiste. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergäbe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berühre die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz sei nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer.
Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart habe, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit habe sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht käme und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst.
In einem solchen Fall wiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung, so die Bundesrichter in der Begründung ihrer Entscheidung.
15.11.2011
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