Grundsätzlich muss der zum Unterhalt verpflichtete die Kosten des Umgangs, insbesondere die Reisekosten, selbst tragen und kann diese nicht von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abziehen. Er muss dafür den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil einsetzen.
In dem vom Thüringer Oberlandesgericht am 25.05.2010 (Az.: 1 UF 19/10) entschiedenen Fall wies der zugrundeliegende Sachverhalt aber einige Besonderheiten auf, so dass das Gericht von diesem Grundsatz abwich.
Es lag ein sogenannter Mangelfall vor. Dem umgangsberechtigten Vater verblieb wegen seines zu geringen Einkommens nicht der hälftige Kindergeldanteil. Zudem hatte die Mutter durch ihren Umzug von 360 km die Entfernung, die zu den Reisekosten führte, erst geschaffen.
Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind – wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können – bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, so die Richter am ThürOLG.
01.02.2011
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