Die Eltern, beide deutsche Staatsangehörige, wollten ihrem Kind den Vornamen Zoë und einen weiteren Vornamen geben. Das Standesamt war damit nicht einverstanden und bot die Eintragung in der Schreibweise Zoe, also ohne die zwei Punkte über dem e, dem sogenannten Trema an. Es lehnte aber die Schreibweise Zoë (mit Trema) ab.
Das Amtsgericht wies das Standesamt an, Zoë (mit Trema) einzutragen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel der Standsamtsaufsicht blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht München bestätigte in seinem Beschluss vom 14.09.2011(31 Wx 124/10) die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts.
Die Eltern seien in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und könnten auch einen ausländischen Vornamen (in lateinischen Buchstaben) wählen, und zwar auch dann, wenn es eine deutsche Schreibweise gebe. Es treffe nicht zu, dass der gewählte Name den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse.
In welchem Umfang in Deutschland die Punkte über dem e gebräuchlich seien, spiele keine Rolle. Der Senat sei jedenfalls überzeugt, dass einem erheblichen Teil der Bevölkerung klar sei, welche Aussprachebedeutung mit dem Zeichen verbunden sei, nämlich die getrennte Aussprache der Vokale o und e anstelle der Aussprache ö.
Eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen sei nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht dadurch, dass das Kind später bei der korrekten Wiedergabe seines Namens auf die zwei Punkte über dem e hinweisen müsse. Es träfe auch nicht mehr zu, dass der Name, auch wenn er im Geburtenregister mit Trema eingetragen werde, im Personalausweis und Pass ohne Trema erscheine.
Die Bundesdruckerei in Berlin sei heutzutage in der Lage, einen Namen korrekt mit Trema wiederzugeben.
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