Die Einführung eines Basistarifs der privaten Krankenversicherungen durch die Gesundheitsreform 2007 ist grundsätzlich verfassungsgemäß; Bundesverfassungs- gericht, Urteil vom 26.6.2009 – Az.: 1 BvR 706/08.
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In dieser vielbeachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hatte das BVerfG*Â unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Verpflichtung der privaten Krankenversicherung, einen Basistarif anzubieten, verfassungskonform ist.
Dies sei der Fall, so der entscheidende Senat in dieser Entscheidung. Zur Begründung stellt das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen und deren Leistungs- umfang sowie gesellschaftliche Bedeutung für ein funktionierendes Gesundheitssystem voran. Es begründet dann unter anderem die Verfassungskonformität der Einführung des Basistarifs für die privaten Krankenversicherungen damit, dass eine private Krankenversicherung gerade nicht in einem Grundrecht verletzt sei.
So führt das BVerfG u.a. aus:
„Die Regelungen über den Basistarif bringen keine grundlegende Neugestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung, sondern beschränken sich auf die Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifs in ein ansonsten unverändertes Versicherungsrecht der privaten Krankenversicherung; die Unternehmen können ihre Normaltarife weiterhin in vollem Umfang anbieten.“
Auch seien die privaten Krankenversicherungen nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 Grundgesetz) verletzt. Durch den Kontrahierungszwang im Basistarif sei in die Berufsfreiheit der beschwerdeführenden Unternehmen nicht unverhältnismäßig eingegriffen worden. Zudem verletzten die übrigen Regeln zum Inhalt des Basistarifs die Berufsfreiheit der privaten Krankenversicherungen auch nicht.
*BVerfG = Bundesverfassungsgericht