Als Erstbeitrag wird die erste Zahlung des Versicherungsbeitrages, nach der Antragstellung, bezeichnet. Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach dem bestätigten Vertragsabschluss, der durch den Versicherungsschein erfolgt, zu zahlen.
Ausgenommen ist, wenn der Versicherungsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wird, beispielsweise ist der 03.02.2024 der Abschlusstag und der Versicherungsbeginn wird zum 01.05.2024 vereinbart → Fälligkeit.
Tipp: Wenn möglich, lassen Sie Ihren Beitrag abbuchen!
Erstbeitrag – Zahlungsperiode
Die Beiträge bzw. die Prämie für eine Versicherung muss der Beitragszahler
- in einem einmaligen Beitrag oder
- als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode
zahlen. Im Übrigen darf der Beitragszahler auch vom Versicherungsnehmer (VN) abweichen, z.B. Papa versichert das Auto, aber Mama zahlt den Jahresbeitrag. Liest sich gut, oder? 😉
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
» Fragen? Berlin ✆ 030.56 555 940 | Nachricht schreiben
Die Zahlungsperiode bzw. Zahlungsweise kann je nach Vereinbarung unterteilt werden:
- monatlich
- vierteljährlich
- halbjährlich
- jährlich
Im Versicherungsschein wird die Zahlungsweise ausgewiesen und ist somit für Jedermann verständlich.
Versicherer kalkulieren im Verhältnis zur vereinbarten Zahlungsperiode. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.
Übrigens: Sollten Sie eine Kfz-Versicherung haben, in dem das Kfz mit einem Saisonkennzeichen zugelassen wurde, ist die Beitragsfälligkeit prinzipiell der erste Tag der Saison.
Erstbeitrag – Fälligkeit der Versicherungbeiträge (Prämie)
Der Erstbeitrag oder Einmalbeitrag
Der Erstbeitrag oder der einmalige Beitrag ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins (per Post, per E-Mail) zu zahlen. Sofern vertraglich vereinbart ist, dass der Versicherungsschutz erst später beginnt, wird der Erstbeitrag oder Einmalbeitrag natürlich erst zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Sofern nicht anderes vereinbart ist, wird jeder Folgebeitrag zum jeweils Monatsersten fällig. Viele Versicherungen bieten mitlerweile die Möglichkeit den Beitrag an bis zu 4 verschiedenen Tagen je Monat abbuchen zu lassen. Der Verzug von Folgebeiträgen ist im § 38 des VVG geregelt
Erstbeitrag: Was bedeutet rechtzeitige Zahlung
Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer zu der vereinbarten Fälligkeit des Erstbeitrags alles Mögliche unternimmt, so dass der Beitrag zur Versicherung gelangt.
Ist die Zahlung des Erstbeitrags im Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn:
- die Versicherungsgesellschaft den Beitrag zur Fälligkeit abbuchen kann und
- der Kontoinhaber dieser berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Erstbeitrag: Urteil lesen
Belehrung zwecks Erstbeitrag muss eindeutig verständlich sein
Belehrung zwecks Erstbeitrag muss eindeutig verständlich sein
Wird der Ersteitrag (oder einmalige Beitrag) nicht rechtzeitig gezahlt, ensteht der gewünschte Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, zu dem man den Erstbeitrag zahlt. Für zwischenzeitliche Versicherungsfälle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn das der Versicherungsnehmer die Zahlungsverspätung oder Nichtzahlung nicht zu verantworten hat und dies auch nachweisen kann.
Weiterhin findet diese Regelung nur eine Wirksamkeit, wenn der Versicherer in dem übermittelten Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbeitrages oder in einem gesonderten Schreiben (Schriftformerfordernis) hinweist. Ist dies der Fall, kann sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit in einem versicherten Schadenfall berufen.
Im unglücklichsten Fall macht der Versicherer bei Nichtzahlung des Ersteitrags (oder einmaligen Beitrages) von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch. Rechtkräftig wird dieser Umstand nur, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung noch nicht ausgelöst hat. Auch hier gilt: Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er die Nichtzahlung vom Erstbeitrag nicht zu verantworten hat, ist ein Rücktritt nicht rechtswirksam.
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