Als Erstbeitrag wird die erste Zahlung des Versicherungsbeitrages, nach der Antragstellung, bezeichnet. Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach dem bestätigten Vertragsabschluss (Versicherungsschein) zu zahlen.
Ausgenommen der Versicherungsbeginn wird zu einem späteren Zeitpunk vereinbart, beispielsweise ist der 01.08.2021 der Abschlusstag und der Versicherungsbeginn wird zum 01.10.2021 vereinbart.
In solch einem Fall, wird der Erstbeitrag zu dem tatsächlich vereinbarten Zeitpunkt fällig. Kann der fällige Erstbeitrag nicht vom Versicherer abgebucht – sofern vereinbart – werden und hat dies der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn die Zahlung sofort erfolgt, nachdem der Versicherer zu der Zahlung vom Erstbeitrag schriftlich aufgefordert hat.
Als Aufforderung ist die Übermittlung in Textform (Schriftformerfordernis) erforderlich, beispielsweise per Fax, Brief oder per E-Mail. Im Regelfall wird noch der postalische Weg vom Versicherer angewandt. In diesem Zusammenhang ist der Beginn des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes von der fristgerechten Zahlung des Erstbeitrags abhängig.
Urteil zum Erstbeitrag

Belehrung zwecks Erstbeitrag muss eindeutig verständlich sein
Wird der Ersteitrag (oder einmalige Beitrag) nicht rechtzeitig gezahlt, ensteht der gewünschte Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, zu dem man den Erstbeitrag zahlt. Für zwischenzeitliche Versicherungsfälle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Es sei denn das der Versicherungsnehmer die Zahlungsverspätung oder Nichtzahlung nicht zu verantworten hat und dies auch nachweisen kann.
Weiterhin findet diese Regelung nur eine Wirksamkeit, wenn der Versicherer in dem übermittelten Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbeitrages oder in einem gesonderten Schreiben (Schriftformerfordernis) hinweist. Ist dies der Fall, kann sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit in einem versicherten Schadenfall berufen.
Im unglücklichsten Fall macht der Versicherer bei Nichtzahlung des Ersteitrags (oder einmaligen Beitrages) von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch. Rechtkräftig wird dieser Umstand nur, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung noch nicht ausgelöst hat. Auch hier gilt: Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er die Nichtzahlung vom Erstbeitrag nicht zu verantworten hat, ist ein Rücktritt nicht rechtswirksam.
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