Es besteht seit dem 01.01.2001 nur noch ein Leistungsanspruch auf Grund einer teilweisen- oder einer vollen Erwerbsminderungsrente. Diese Leistungen werden, neben anderer, durch die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) erbracht.
Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber in seinen Leistungen zur Erwerbsminderung wie folgt:
- Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn man nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
- Eine teilweise Erwerbsminderung ist gegeben, wenn man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3 – unter 6 Stunden täglich arbeiten kann.
- Kann man in seinem oder einem anderen Beruf 6 Stunden oder mehr tätig sein, besteht kein Anspruch auf die gesetzliche Leistung wegen Erwerbsminderung.
Weiterhin wird in der Erwerbsminderungsrente die Verweisbarkeit auf andere Berufszweige vom persönlichen Alter abhängig gemacht. Alle Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die vor dem 02.01.1961 geboren wurden und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, können auf keine anderen Berufszweige, die der allgemeine Arbeitsmarkt bietet, verwiesen werden.
Die Leistungshöhe ist jedoch bei beiden Gruppen identisch geregelt. Es sei denn man hat bereits eine bewilligte gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nach der Regelung vor dem 01.01.2001 erhalten. Berufseinsteiger oder Studenten die keinem versicherungspflichtigen Arbeitsbverhältnis nachgehen, haben keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, da Mindestvoraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein müssen, um den Anspruch zu erwerben.
Die Mindestvoraussetzung ist wie folgt geregelt:
Innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre), muss man 36 Monate (3 Jahre) in die gesetzliche Rentenversicherung in Folge eingezahlt haben. Hierzu zählen auch Anrechnungszeiten wie der Mutterschutz oder die Wehrpflicht.
Tipp
Die Mindestvoraussetzungen gelten auch für die weiteren Leistungen, welche die gesetzliche Rentenversicherung erbringt, wie z.B. die Witwen- oder Waisenrente.
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