Schlafwandeln führt nicht unbedingt zu Ansprüchen eines Versicherungsnehmer gegen seine private Unfallversicherung; Urteil des Landgericht Bayreuth vom 10.9.2010 – Az.: 23 O 938/09.
Ein Versicherungsnehmer machte gegen seine private Unfallversicherung Ansprüche geltend. Er trug dieser gegenüber vor, er sei schlafgewandelt und habe sich dabei den Kopf an einer Tischkante unglücklich angeschlagen.
Hierbei kam es auf einem Auge des Versicherungsnehmers zu einer Hornhautverkrümmung sowie zu damit verbundener dauerhafter Sehstörung. Er verlangte deswegen von seiner Unfallversicherung die Zahlung einer Invalidenrente.
Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Regulierung ab. Auch die Klage des Versicherungsnehmers blieb erfolglos.
Das entscheidende Gericht teilte die Auffassung der Versicherung. Es liege hier nämlich ein Ausschluss der Haftung durch die Versicherung vor, weil Bewusstseins- oder Geistesstörungen nicht versichert seien. Hierunter falle auch das Schlafwandeln.
Weiter sei die Argumentation des Versicherungsnehmers in der Verhandlung, er sei doch nicht – wie zuerst behauptet – schlafgewandelt, sondern vielmehr aufgewacht nachts und im wachen Zustand gestürzt, nur als Schutzbehauptung zu bewerten, um doch in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen.
Eine Haftung der Versicherung scheide jedenfalls aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen aus.
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