Ein Sturz unter der Dusche auf einer Dienststelle kann für einen Rettungssanitäter unter Umständen ein Arbeitsunfall sein, dessen Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen sind; Urteil des Sozialgericht Speyer vom 24.1.2012 – Az.: S 15 U 40/10.
Ein Rettungssanitäter fuhr regelmäßig etwa sieben Kilometer im Sommer zu seiner Arbeit mit dem Fahrrad. Danach duschte er auf seiner Dienststelle; dies hielt er für notwendig, um angemessen auf seine Patienten reagieren zu können. Auf dem Weg zur Dusche ist der Rettungssanitäter nun eines Tages gestürzt.
Der Rettungssanitäter bemühte sich deswegen in der Folge, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies lehnte die Unfallkasse mit dem Hinweis ab, das Duschen sei privater und damit häuslicher Natur; es sei jedenfalls nicht der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.
Dieser Argumentation der gesetzlichen Unfallversicherung schloss sich das entscheidende Gericht nicht an. Vom Unfallversicherungsrecht aus argumentierend stellte das Gericht klar, dass vorliegend das Duschen sowohl privater als auch dienstlicher Natur sei.
Es stehe vorliegend nämlich nicht das private Hygienebedürfnis im Vordergrund.
Es diene in diesem Fall zwar auch nicht einer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, verbessere jedoch die Einsatzfähigkeit des Rettungssanitäters. Dies gelte insbesondere deswegen, weil Körperkontakt der Tätigkeit eines Rettungssanitäter immanent sei; damit stehe bei dem Duschen vorliegend insgesamt das betriebliche Interesse im Vordergrund.
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