Gasthörern einer Universität steht nicht unbedingt ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Wegeunfalls zu; Urteil des Landessozialgericht Rheinlad-Pfalz vom 10.8.2011 – Az.: L 5 U 240/10.
Eine Frau war Gasthörerin einer Universität. Sie besuchte ein Proseminar der Universität und nahm auch an Vorlesungen teil. Sie war aber nicht immatrikuliert und darüber hinaus auch nicht registriert bei der Universität.
Nach einem tätlichen Angriff auf dem Weg von der Universität nach Hause verlangte die Frau von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Zahlung.
Sie begründete dies damit, dass ihre Meinung nach ein Wegeunfall vorgelegen habe. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren.
Im Ergebnis zu recht, so das entscheidende Gericht. Die Gasthörerin habe nicht in einer formalen Beziehung zur Universität gestanden. Nur derjenige Teilnehmer einer Lehrveranstaltung könne den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, der dieser Lehreinrichtung auch formal zugeordnet werden könne.
Die Frau war jedoch noch nicht einmal als Gasthörerin erfasst. Insofern müsse ein Haftungsübernahme ausscheiden.
Zudem könne der Personenkreis der unter Schutz stehenden einer gesetzlichen Unfallversicherung nicht endlos ausgeweitet werden.
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