Ein Versicherungsnehmer kann bei Verschweigen einer Gastritis der Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert werden, Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg vom 7.6.2011 – Az.: 11 U 6/11.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eines 40-jährigen Versicherungsnehmers. Dieser hatte bei Abschluss der Versicherung bei den Fragen zu seinem Gesundheitszustand nicht angegeben, dass er an einer schweren Gastritis litt, obwohl nicht lange Zeit zuvor bei ihm diese Erkrankung diagnostiziert wurde.
In der Folge wurde der Versicherungsnehmer berufsunfähig und erhielt aus seiner Versicherung wegen einer – auch amtsärztlich – festgestellten Dienstunfähigkeit monatliche Versicherungsleistungen.
Der Versicherungsnehmer wurde in den Ruhestand entlassen. Die Versicherung stellte – nachdem sie erfahren hatte, dass der Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss der Versicherung an einer Gastritis litt – die weiteren Zahlungen ein.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer, jedoch im Ergebnis erfolglos, wie die entscheidenden Richter in mehreren Instanzen urteilten. Der Versicherungsnehmer habe seine Versicherung arglistig bei Abschluss des Vertrages getäuscht. Die dem Versicherungsnehmer vorwerfbare Nichtmitteilung seiner Gastritis sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen.
Die Versicherung hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, den Versicherungsvertrag bei Kenntnis einer Gastritis ihres Versicherungsnehmers entweder komplett abzulehnen oder aber einen Prämienzuschlag zu fordern. Die Versicherung sei ihrem Versicherungsnehmer gegenüber daher zur Anfechtung berechtigt.
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