Ungenaue Angaben in Gesundheitsfragen zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigen; Urteil des Landgericht Dortmund vom 10.3.2011 – Az.: 2 O 380/10.
Eine Versicherungsnehmerin ging gemeinsam mit ihrer Mutter den Fragebogen einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch. Die Mutter reichte diesen Gesundheitsfragebogen für ihre Tochter ein. Sämtliche Gesundheitsfragen auf dem Antragsformular wurden verneint. Demnach stellte sich die Versicherungsnehmerin als vollkommen gesund und unbehandelt dar.
Später stellte die Versicherungsnehmerin Ansprüche gegen ihre Versicherung. Die Versicherung recherchierte daraufhin und ermittelte eine nicht angegebene Behandlung; verweigerte deswegen Zahlung und kündigte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung bei dessen Abschluss. Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin. Im Ergebnis war dies erfolglos.
Die Kündigung sei zu Recht erfolgt, so das Gericht vorliegend. Zwar sei im Gesundheitsfragebogen nur nach „Behandlung“ gefragt worden; die Versicherungsnehmerin sei jedoch zuvor behandelt worden.
Der Hinweis der Versicherungsnehmerin, es habe keine „Behandlung“ vorgelegen, sondern sie sei nur zu einem Arzt wegen ihrer Prüfungsangst gegangen und dieser habe ihr mitgeteilt, Prüfungsangst sei nicht zu behandelbar und deswegen habe keine „Behandlung“ vorgelegen, greife nicht durch.
Dieser Arzt hatte die Versicherungsnehmerin nämlich auch krankgeschrieben. Dies hätte diese gegenüber ihrer Versicherung auch angeben müssen. Insofern habe sie Fragen bewusst unrichtig beantwortet. Objektiv sei das Aufsuchen des Arztes ebenfalls als „Behandlung“ zu werten.
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