Die Haftung der Eltern für ihre Kinder kann begrenzt sein und dementsprechend zu keiner Zahlungsverpflichtung der elterlichen Haftpflichtversicherung führen; OLG Bamberg, AZ 1 U 79/08.
Grundsätzlich besteht eine Haftung der Eltern, wenn diese ihrem Kind gegenüber ihrer Aufsichts- und Erziehungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass ein größeres Kind „ständig im Auge“ behalten werden muss.
Vorliegend hatte ein siebenjähriger Junge in seinem Zimmer mit Feuer gespielt und ein Mietshaus weitgehend zerstört.
Hier muss kein Anspruch des Hausinhabers gegenüber den Eltern bestehen, insbesondere dann nicht, wenn die Eltern das Kind mehrfach darauf hingewiesen hatten, nicht mit Feuer zu spielen und auch regelmäßig die Kleidung des Kindes untersuchten – z.B. nach Feuerzeugen.
In einem solchen Fall liegt kein Fall einer Aufsichtspflichtverletzung vor.
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