Die private Haftpflichtversicherung eines Skifahrers hat nicht unbedingt vollen Schadensersatz zu leisten, wenn ihr Versicherungsnehmer zwei andere Skifahrer, die ohne Helm unterwegs sind, verletzt; Urteil des OLG München vom 22.03.2012 – Az.: 8 U 3652-11.
Ein haftpflichtversicherter Skifahrer verursachte auf einer Skipiste einen Unfall. Er rutschte auch einer Piste in zwei andere Skifahrer hinein und verletzte diese dabei schwer, wobei ein Unfallopfer mit einem Hubschrauber abtransportiert werden musste.
Die verletzten Skifahrer trugen jeweils keinen Helm.
Die Unfallopfer verlangten Schadensersatz. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, für die Kosten aufzukommen. Die Verletzten wandten sich deswegen an die zuständigen Gerichte und verlangten weiter vollen Schadensersatz, so auch Ersatz für ihre Behandlungskosten.
Die entscheidenden Richter sahen hier jedoch ein erhebliches Mitverschulden der Unfallopfer und kürzten den Schadensersatzanspruch um die Hälfte. Zur Begründung führten die Richter aus, hinsichtlich der Kopfverletzungen liege ein erhebliches Mitverschulden insbesondere deswegen vor, weil die Unfallopfer die Schäden am Schädel durch Tragen eines Helms hätten minimieren können.
Beim Skifahren handele es sich um eine sportliche Betätigung, wobei es zu hohen Geschwindigkeiten komme; insofern müsse zum Schutz ein Helm getragen werden. Zudem könne ein Helm hier die möglicherweise schweren Unfallfolgen grundsätzlich abfedern und dies sei auch den Unfallopfern bekannt.
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