Ein unberechtigtes Entfernen vom Unfallort kann die Schadensübernahme einer Kaskoversicherung verhindern. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 28.1.2009 (5 U 424 / 08) die Schadensübernahme verneint.
Wer vor Eintreffen der Polizei und von Krankenwagen den Unfallort verlässt, kann seine Aufklärungspflichten verletzen.
Ein solches Verhalten kann geeignet sein, die Ermöglichung der Feststellung der Personalien zu verhindern und insbesondere dazu führen, dass später nicht mehr ermittelt werden kann, ob Alkohol oder andere berauschende Mittel (mit-)ursächlich für einen Unfall waren.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer sein Fahrzeug mitsamt Papieren am Unfallort belässt und auch dann, wenn dieses Verlassen von einer Zeugin vor Ort erlaubt wurde.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Pauschale Haftungsbefreiungsklausel in einem Automietvertrag kann unwirksam sein

Rauchen am Steuer

Trunkenheit am Steuer

Vollkaskoversicherung kann bei fiktiver Abrechnung nur Neuschäden berücksichtigen

Vollkaskoversicherung kann bei Trunkenheitsfahrt leistungsfrei werden

Vollkaskoversicherung kann Schadensfreiheitsrabatt auch nach Scheidung übertragen

Pauschale Haftungsbefreiungsklausel in einem Automietvertrag kann unwirksam sein

Rauchen am Steuer

Trunkenheit am Steuer

Vollkaskoversicherung kann bei fiktiver Abrechnung nur Neuschäden berücksichtigen

Vollkaskoversicherung kann bei Trunkenheitsfahrt leistungsfrei werden

Vollkaskoversicherung kann Schadensfreiheitsrabatt auch nach Scheidung übertragen
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Wann wird man gestuft?

Vollkaskoversicherung: Angleichung der SF-Klasse

Kfz-Haftpflichtversicherung: Saisonkennzeichen und die Ruheversicherung

Vollkaskoversicherung

Teilkaskoversicherung

Kfz Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung: Saisonkennzeichen und die Ruheversicherung

Vollkaskoversicherung: Angleichung der SF-Klasse
