Ein unberechtigtes Entfernen vom Unfallort kann die Schadensübernahme einer Kaskoversicherung verhindern. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 28.1.2009 (5 U 424 / 08) die Schadensübernahme verneint.
Wer vor Eintreffen der Polizei und von Krankenwagen den Unfallort verlässt, kann seine Aufklärungspflichten verletzen.
Ein solches Verhalten kann geeignet sein, die Ermöglichung der Feststellung der Personalien zu verhindern und insbesondere dazu führen, dass später nicht mehr ermittelt werden kann, ob Alkohol oder andere berauschende Mittel (mit-)ursächlich für einen Unfall waren.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer sein Fahrzeug mitsamt Papieren am Unfallort belässt und auch dann, wenn dieses Verlassen von einer Zeugin vor Ort erlaubt wurde.
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