Statt einer pauschalen Haftungsbefreiungsklausel im Automietvertrag können die gesetzlichen Regelungen einer Vollkaskoversicherung eingreifen; Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.10.2011 – Az.: VI ZR 46/10.
Ein Mieter hatte bei einer Autovermietung ein Auto gemietet. Er verursachte alkoholisiert einen Totalschaden an dem Fahrzeug. Die Autovermietung verlangte nunmehr diesen gesamten Schaden von dem Mieter und verwies dabei auf ihre Vermietungsbedingungen.
Diese sahen im Falle eines grob fahrlässigen Verhaltens eine komplette Selbstzahlung des Schadens durch den Mieter vor. Die Erstinstanz gab dem Vermieter Recht. In der zweiten Instanz schloss das Gericht einen Anspruch nahezu aus und verwies nur auf die Selbstbeteiligung des Mieters, die sich aus der Vollkaskoversicherung ergibt.
Die Richter vertraten die Ansicht, die pauschale Haftungsbefreiungsklausel des Vermieters sei unwirksam. Dem schloss sich auch der Bundesgerichtshof im Ergebnis an. Ein undifferenzierter Haftungsvorbehalt – wie vorliegend – sei unwirksam.
Allerdings führe dies nicht unbedingt dazu, dass lediglich die Selbstbeteiligung durch den Mieter zu zahlen sei.
Vielmehr komme es auf den Verschuldensgrad des Mieters bei der Unfallverursachung an. Dies sei von der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Rechtsstreit wurde deswegen – zwecks Klärung der Haftungs- bzw. Verschuldensquote des Mieters – an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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