Eine Vollkaskoversicherung ist zur vollständigen Verweigerung der Versicherungsleistung bei einer Trunkenheitsfahrt berechtigt, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.1.2012 – Az.: IV ZR 251/10.
In dieser Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof wieder einmal seiner einhelligen und auch in der Literatur auf überwiegende Zustimmung stoßenden Rechtsprechung, nach der ein volltrunkener Autofahrer letztlich nicht in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen soll.
Hintergrund dieser Entscheidung war wieder einmal eine klassische Trunkenheitsfahrt. Ein Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung verursachte schuldhaft einen Unfall, als er mit über 2,1 Promille Blutalkoholkonzentration eine Fahrt durchführte.
Eine Entlastung zugunsten des Fahrers war nicht anzunehmen.
Letztlich bekräftigte der BGH auch hier – wie in entsprechenden Entscheidungen zuvor, dass das Führen eines Pkw im fahruntüchtigen Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt zähle und dementsprechend auch geahndet werden müsse, zumal auch vorliegend zugunsten des Autofahrers keine entlastenden Umstände getreten sein.
Der volltrunkene Versicherungsnehmer bleibe demnach in der Regel auf seinem Schaden „sitzen“.
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