Die sogenannte Ruheversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung, geltend für Saisonkennzeichen, bietet auch über den jeweiligen Saisonzeitraum hinaus einen eingeschränkten Versicherungsschutz und rundet das Deckungskonzept der Kfz-Haftpflichtversicherung sinnvoll ab.
Voraussetzung für den Übergang in die beitragsfreie Ruheversicherung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ist die Mitteilung der Zulassungsbehörde nach § 24 FVZ (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) an den Versicherer. In der Praxis wird dieser Vorgang automatisiert sowie elektronisch übermittelt und verarbeitet, so dass dieses Verfahren keinen zusätzlichen Aufwand für den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung bedeutet.
Sollte die Außerbetriebsetzung (Abmeldung des Kfzs) weniger als zwei Wochen betragen, tritt die Ruheversicherung prinzipiell nicht in Kraft. Weiterhin kann die Ruheversicherung auch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung umfassen. Allerdings muss die Kaskoversicherung zum Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bereits bestanden haben.
Zudem muss der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung bestimmte Pflichten erfüllen, um in den Genuss des Versicherungsschutzes der Ruheversicherung zu kommen. Diese sind wie folgt festgehalten:
- Entfernung des Kfzs aus dem öffentlichen Straßenland für den Ruhezeitraum.
- Parken muss man das Kfz z.B. in einer Sammel- oder Einzelgarage oder auf einem umfriedeten Grundstück, dass bestenfalls verschlossen ist.
Wird das abgemeldete Fahrzeug der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von 18 Monaten wieder angemeldet, endet die Ruheversicherung der Kfz-Haftpflichtversicherung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nicht zu vergessen ist, dass eine Anmeldung zu Saisonbeginn mit einer eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) eines anderen Versicherers zumeist nicht glattgeht.
Schließlich hat der bisherige Versicherer der Kfz-Haftpflichtversicherung das Recht den laufenden Vertrag fortzuführen. Der „neue“ Versicherer muss auf Verlagen des bisherigen Vertragspartners (Kfz-Haftpflichtversicherung) den Vertrag ab Beginn aufheben. Obendrein ist die Ruheversicherung noch mit einigen Besonderheiten ausgestattet.
So entfällt im Regelfall die Selbstbeteiligung im Schadensfall – sofern vereinbart – bei der Teilkaskoversicherung. Selbst Fahrten außerhalb der jeweils vereinbarten Saisonzeitraums sind zulässig und über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Fahrten sind nur, im für den Halter zuständigen- und angrenzenden Zulassungsbezirk, in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert, falls die Fahrten im Zusammnehang mit der:
- Sicherheitsprüfung
- Hauptuntersuchung
- Abgasuntersuchung
oder im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Diese zweckmäßigen Regelungen der Ruheversicherung erleichtern dem Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung einige Abwicklungen.
Tipp im Tipp
1. Die Ruheversicherung gilt nicht für Wohnwagenanhänger sowie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung dessen Vertragslaufzeit ausdrücklich kürzer als ein Versicherungsjahr vereinbart wurde.
2. Wer sich für eine Saisonzulassung entscheidet, dem wird angeraten sich einen Saisonzeitraum von mindestens 6 Monaten zu wählen, um im folgenden Versicherungsjahr in die häufig verbesserten Prozente der Kfz-Haftpflichtversicherung (gilt genauso für die Vollkaskoversicherung) zu fallen. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Wann wird man gestuft?
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