Wird ein gestohlenes Fahrzeug unter Fälschung eines Kaufvertrages veräußert, kann der Käufer den Versicherungsschutz verlieren, wenn ihm wiederum das Fahrzeug gestohlen wird, Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.08.2009 – 22 O 124/08.
Zugrunde liegt dieser Entscheidung der Kauf eines Fahrzeugs im EU-Ausland unter unstreitig gefälschtem Kaufvertrag.
Hierauf kann sich die Autoversicherung jedenfalls dann berufen, wenn der Käufer, dem das Fahrzeug abhanden kam, vermeintlich mit Verkäufern aus dem EU-Ausland kontrahiert, die wiederum keinen Handel mit Deutschland tätigen und der Käufer angibt, den Kaufvertrag erst verspätet mit der Post erhalten zu haben.
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