Der Anspruch eines Autofahrers auf Neupreisentschädigung kann grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug tatsächlich beschafft worden ist; BGH, Urteil vom 9.6.2009 – Az.: VI ZR 110/08.
Einen Tag nach der Anschaffung eines Neuwagens kam es vorliegend zu einem folgenschweren Unfall mit hohem Sachschaden. Diesen Schaden machte eine Versicherungsnehmerin geltend. Deswegen begehrte die Versicherungsnehmerin – statt Ersatz der Reparaturkosten – die Kosten für die Anschaffung eines Neufahrzeuges.
Hierbei waren also grundsätzlich die Reparaturkosten unstreitig. Fraglich war nun, ob die Versicherungsnehmerin darüber hinaus auch die Anschaffungskosten eines Neufahrzeugs verlangen durfte. Dies verneinten die entscheidenden Richter.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, es fehle an den Anspruchs-voraussetzungen für eine geltend gemachte Neupreisentschädigung, wenn ein Geschädigter sich kein fabrikneues Fahrzeug kaufe.
Der entstandene Schaden könne daher nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet werden. Dies gelte auch dann, wenn der Wagen nicht mehr als 1.000 km gelaufen sei und nicht älter als sechs Monate sei. Es sei auch kein Kriterium für die Abrechnung auf Neuwagenbasis, so das entscheidende Gericht, dass ein Unfall bei einem Weiterverkauf offenbart werden muss.
Auch das Kriterium, es seien Garantieansprüche aufgrund des Unfalls gefährdet, greife nicht. Letztlich müsse also ein fabrikneues Fahrzeug tatsächlich beschafft werden.
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