Das unabwendbare Ereignis in der Kfz-Haftpflichtersicherung bedeutet den Ausschluss der Haftung des Kfz-Halters. So darf der entstandene Schaden weder auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen (z.B. Bremsen oder Lenkung) beruhen.
Des Weiteren dürfen der Halter oder der Fahrer oder eine dritte (andere) Person, die das Kfz zum Zeitpunkt des Schadenfalls geführt hat, die geforderte Sorgfaltspflicht nicht verletzen. Das unabwendbare Ereignis an sich ist gesetzlich nicht konkret definiert, da grundlegend der Zusammenhang aller Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden muss, um eine objektive Beurteilung der Sachlage gewährleisten zu können.
Die Rechtsprechung besagt momentan lediglich folgendes:
Man versteht unter einem unabwendbaren Ereignis, das Geschehen, welches selbst unter Berücksichtigung der größtmöglichen Sorgfalt nicht abzuwenden ist. Maßgeblich ist bei der Beurteilung des Geschehens nicht, wie sich ein „Idealfahrer“ in der jeweiligen Situation verhalten hätte, vielmehr ist entscheident ob der sogenannte Idealfahrer überhaupt in solch eine Situation geraten wäre.
Weiterhin kann ein unabwendbares Erergnis in einem Schadenfall gegeben sein, wenn der Fahrer alkoholisiert das Kfz gefahren hat. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich nachzuweisen, ob ein Fahrzeugführer die selbe Situation auch in einem nüchternen Zustand ohne Unfall bewerkstelligt hätte.
Im Übrigen ist der Unterschied zwischen einem unabwendbaren Ereignis und der höheren Gewalt, dass das unabwendbare Ereignis defintionsgemäß nicht von außen einwirken muss. Die Beweislast des unabwendbaren Ereignisses ist vom Fahrzeughalter und/oder Fahrer zu erbringen.
Ein einfaches Beispiel
Man befindet sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße und fährt auf eine Kreuzung zu. Aus der Nebenstrasse kommt ein anderes Kfz, das auch noch deutlich zu schnell fährt. Nachdem der Fahrer des anderen Kfz einen bemerkt hat, bremst dieser, schafft es aber nicht zum Stehen zu kommen und stösst mit unserem Kfz zusammen.
Trotzdem man bereits im Heranfahren an die Kreuzung die Geschwindigkeit etwas reduziert hatte (Idealfahrer), kam das eigene Kfz – trotz Vollbremsung – auch nicht rechtzeitig zum Stehen. In diesem Beispiel war das Ereignis für unser Kfz unabwendbar. Der andere Fahrer trägt zu 100% die Schuld an dem Unfall.
Tipp im Tipp
Sollte an einem Unfall mit einem Kfz ein Passant (Fussgänger) beteiligt sein, kann das unabwendbare Ereignis, nach der teilweisen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Jahr 2002, keine Berücksichtigung finden. In diesem Verhältnis haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung auch für Schäden, die den Fahrzeuginsassen zustossen.
Anmerkung: In diesem Zusammenhang recherchieren wir noch die Sinnhaftigkeit einer Insassenunfallversicherung.
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