Für die Berechnung von Mietwagenkosten eines Versicherungsnehmers gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung können grundsätzlich unterschiedliche Listen herangezogen werden; Urteil des KG Berlin vom 2.9.2010 – Az.: 22 U 146/09.
Hintergrund dieser Entscheidung ist der Streit für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten von Mietwagen, wenn während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs sich ein Mietfahrzeug ersatzweise gemietet wird. In der Regel sind dabei die erstattungsfähigen Kosten nach der so genannten „Schwacke-Liste“ höher als nach anderen Listen.
Solche erstattungsfähigen Kosten müssten – so die entscheidenden Richter – nicht unbedingt aus den Listenwerten der so genannten „Schwacke-Liste“ abgeleitet werden; vielmehr könnten auch andere Berechnungen angewendet werden, wie etwa die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ oder der „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Frauenhofer Instituts.
Weiter bestehe auch grundsätzlich die Möglichkeit, einen Mittelweg unterschiedlicher Listen zur Grundlage der Angemessenheit einer Berechnung zu nehmen.
Die Eignung dieser Listen bedürfe nur dann einer Klärung, soweit ein Beteiligter des Prozesses einen erheblichen Mangel dieser in Frage stehenden Schätzgrundlage nachweise. Es gelte zumindest nicht der Grundsatz, dass sich die Kosten alleine aus der so genannten „Schwacke-Liste“ ableiten ließen.
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