Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann grundlegend bei Schadens-regulierung gegenüber einem unfallbeteiligten Rennradfahrer ein Mitverschulden annehmen, wenn dieser ohne Helm unterwegs war; Urteil des Oberlandesgericht München vom 3.5.2011 – Az.: 24 U 384/10.
Ein Rennradfahrer war auf einem Radweg unterwegs. Dieser war auch als solcher gekennzeichnet. Ein Busfahrer nahm dem Rennradfahrer die Vorfahrt und verursachte dadurch einen folgenschweren Unfall.
Der Rennradfahrer erlitt insbesondere schwere Kopfverletzungen. Der Rennradfahrer verlangte nunmehr von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Busfahrers eine Regulierung.
Diese erklärte sich lediglich zu einer Teilzahlung bereit mit dem Hinweis, der Rennradfahrer habe seine Helmpflicht missachtet. Hiergegen wandte sich der Radfahrer gerichtlich.
Im Ergebnis – so auch in der 2. Instanz – nahm das entscheidende Gericht jedoch ein Mitverschulden den Radfahrers an; insofern sei eine Kürzung der Versicherung gerechtfertigt.
Bereits aus der Tatsache, dass der Radfahrer ein Rennrad mit „Klickpedalen“ nutzte, lasse sich ableiten, dass es sich um eine sportliche Betätigung handele, die bereits die Verpflichtung zum Tragen eines Helmes begründe.
Dieser Grundsatz könne jedoch nicht unbedingt auf alle Fahrradfahrer so übertragen werden.
Vorliegend sei es jedoch bei Tragen eines Helmes auch aller Voraussicht nach nicht zu den schweren Kopfverletzungen gekommen. Insofern müsse sich ein Rennradfahrer ein eigenes Mitverschulden an der Schwere der Unfallfolgen anrechnen lassen.
Kategorie
Vorschau und » verwandte Themen

Alleinhaftung des Fahrers wegen Küssen während der Autofahrt möglich

Anspruch auf Nutzungsausfall kann auch ohne angemietetes Ersatzfahrzeug bestehen

Autovermieter muss aufklären

Erstattung der Mietwagenkosten

Fälschung eines Kfz-Kaufvertrages

Höhe der Stundensätze

Kein Anspruch auf Zahlung einer Kapitalabfindung gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Keine Schutzkleidung mindert Ansprüche

Keine Versicherungssteuer fällig

Kfz-Haftpflichtversicherung eines Lkw haftet anteilig für Anhänger

Kfz-Haftpflichtversicherung verweigert Regulierung bei 2,1 Promille

Kfz-Haftpflichtversicherung: Werkstattrabatte müssen prinzipiell angerechnet werden

Neupreisentschädigung

Stundensätze einer Werkstatt

Versicherungsbestätigung

Alleinhaftung des Fahrers wegen Küssen während der Autofahrt möglich

Anspruch auf Nutzungsausfall kann auch ohne angemietetes Ersatzfahrzeug bestehen

Autovermieter muss aufklären

Erstattung der Mietwagenkosten

Fälschung eines Kfz-Kaufvertrages

Höhe der Stundensätze

Kein Anspruch auf Zahlung einer Kapitalabfindung gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Keine Schutzkleidung mindert Ansprüche

Keine Versicherungssteuer fällig

Kfz-Haftpflichtversicherung eines Lkw haftet anteilig für Anhänger

Kfz-Haftpflichtversicherung verweigert Regulierung bei 2,1 Promille

Kfz-Haftpflichtversicherung: Werkstattrabatte müssen prinzipiell angerechnet werden

Neupreisentschädigung

Stundensätze einer Werkstatt

Versicherungsbestätigung
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil

Was ist eine Führerscheinregelung?

Jahresfahrleistung in der Kfz-Versicherung

Wettfahrten

Wann wird man gestuft?

Kfz-Versicherung: Rabattübertragung

Wer darf fahren?

Wann wird man gestuft?

Vollkaskoversicherung: Angleichung der SF-Klasse

Kfz-Haftpflichtversicherung: Saisonkennzeichen und die Ruheversicherung

Kfz Haftpflichtversicherung

Jahresfahrleistung in der Kfz-Versicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung: Saisonkennzeichen und die Ruheversicherung

Kfz-Versicherung: Rabattübertragung

Kündigungsfrist: Kfz-Versicherung

Schadenfreiheitsklasse übertragen

Unabwendbares Ereignis

Teilkaskoversicherung

Vollkaskoversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherung: Saisonkennzeichen und die Ruheversicherung

Vollkaskoversicherung: Angleichung der SF-Klasse
