Bei der Höhe der Stundensätze der Kostenabrechnung im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung nach einem Versicherungsunfall hat der Unfallgeschädigte eine Kostenminderungspflicht gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009 – Az.: VI ZR 53/09.
Bei diesem zu entscheiden Fall mussten die Richter darüber ein Urteil fällen, inwieweit im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundensätze einer vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss.
Weiterhin war zu klären ob der Unfallgeschädigte sich auf die Stundensätze einer Fachwerkstatt ausweislich seines Sachverständigengutachtens berufen durfte oder ob die von der Kfz-Haftpflichtversicherung benannten „freien Werkstätten“ zur Reparaturkostenberechnung herangezogen werden müssten.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
Betriebshaftpflichtversicherung »
Grundsätzlich dürfe der Unfallgeschädigte nach Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt abrechnen, die ihm durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung des regionalen Marktes ermittelt worden sind.
Soweit die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung sich jedoch darauf beruft, es bestehe eine Schadensminderungspflicht und daher müsse der Unfallgeschädigte sich auf eine „freie Werkstatt“ verweisen lassen, trägt die Haftpflichtversicherung hier die Beweislast dafür, dass diese „freie Werkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Unzumutbar könne eine Verweisung auf eine kostengünstigere „freie Werkstatt“ jedoch bei Fahrzeugen sein, die noch keine 3 Jahre alt sind.
Zu diesem Sachverhalt erging im Jahr 2010 ein Urteil des BGH, welches ebensfalls interessante Zusammenhänge formulierte: » Höhe der Stundensätze
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