Eine Versicherungsbestätigungskarte, die an einen Versicherungsnehmer ausgehändigt wird, kann dazu führen, dass eine Versicherung auch zum vorläufigen Deckungsschutz einer anderen abgeschlossenen Versicherung verpflichtet ist; OLG Schleswig; Urteil vom 24.5.2007 – Az.: 7 U 64/06.
Ein Versicherungsnehmer hatte bei einer Versicherung einen einheitlichen Antrag gestellt. Dieser Antrag umfasste den Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung sowie einer Fahrzeugversicherung. Dem Versicherungsnehmer wurde die Deckungskarte der Versicherung ausgehändigt.
Die Versicherung wies dabei jedoch nicht explizit darauf hin, dass die Gewährung des vorläufigen Deckungsschutzes nur die vorläufige Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasse.
Vorliegend bestehe daher für den Versicherungsnehmer auch der vorläufige Deckungsschutz für die Fahrzeugversicherung, obwohl die Versicherung nicht explizit darauf hingewiesen hatte, dass auch dieser Deckungsschutz besteht, so die hier entscheidenden Richter.
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Der Versicherungsnehmer könne hier Vertrauensschutz genießen. Es könne dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versicherung sich hinsichtlich des vorläufigen Deckungsschutzes ungenau oder nicht nachvollziehbar ausgedrückt habe.
Dies gelte sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer den Wunsch nach Fahrzeugversicherung – und sogar nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag – nur mündlich oder telefonisch mitgeteilt hat. Hierfür sei jedoch der Versicherungsnehmer in der Beweislast.

André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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