Ein Autoverkäufer kann einen Schaden nicht von der Teilkaskoversicherung geltend machen, der dadurch entsteht, dass ein Kaufinteressent eine Probefahrt unternimmt und sich mit dem Fahrzeug ohne Wiederkehr aus dem Staub macht; Landgericht Coburg – Az. 11 O 70/07.
Vorliegend geht es nicht um einen Diebstahl des Fahrzeugs, vielmehr komme ein nicht vom Versicherungsschutz umfasster Betrug infrage, da der potentielle Käufer den Verkäufer darüber täuschte, er werde mit dem Fahrzeug zurückkommen.
Darüber hinaus hätte die Versicherung in vorliegendem Fall wohl ohnehin nicht zahlen müssen. Der Verkäufer hatte – und dies wohl grob fahrlässig – den Fahrzeugbrief und den Reserveschlüssel des Fahrzeugs im Auto gelassen und damit dem potentiellen Käufer die Straftat sogar noch erleichtert.
Zudem hätte der Verkäufer vor der Probefahrt von der Person des Käufers überzeugen müssen, indem er z.B. Personalien notiert hätte oder sich einen Ausweis hätte aushändigen lassen; auch dies ist hier nicht geschehen.
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