Die Versicherung muss – bei nicht grob fahrlässigen – Ausweichfehlern bei auftauchendem Haarwild auf der Fahrbahn den entstandenen Schaden ersetzen.
Wenn ausgewachsene Hasen eine Fahrbahn kreuzen und ein Fahrer deswegen ausweicht und gegen die Leitplanke fährt, kann eine Versicherung verpflichtet sein, die Fahrzeugschäden als Schadensersatz zu übernehmen.
Dies gilt auch, wenn der Fahrer nach links – und damit möglicherweise in die Gegenfahrbahn – ausweicht, soweit dieses Ausweichen als „Rettungshandlung“ gewertet werden kann (OLG Nürnberg 8 U 2451/92 und OLG München 10 U 5568/92)
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