Vielen Kunden einer Teilkaskoversicherung ist selten bekannt, dass man nicht in der Teilkaskoversicherung, wegen der Zahlung versicherter Schadenereignisse, durch den Versicherer gestuft werden kann. Die Teilkaskoversicherung bietet neben der
Entwendung des Fahrzeugs (auch durch Raub) für folgende Ereignisse Versicherungsschutz (Auszug):
- Brand,
- Glasbruch,
- Blitzschlag,
- Hagelschäden,
- Sturmschäden,
- Überschwemmung,
- Zusammentoß mit Tieren (Haarwild)
- Unterschlagung (unter bestimmten Voraussetzungen)
Alle Schadenereignisse, die im Umfang der Teilkaskoversicherung mitversichert sind, werden zumeist abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung (SB) zum Beispiel i.H.v. 150,- Euro beglichen. Dennoch kann man größtenteils die Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung ausschließen, um im Schadenfall nicht zuzahlen zu müssen. Weiterhin ist die Vereinbarung einer deutlich erhöhten Selbstbeteiligung, z.B. i.H.v. 500,- Euro oder 1.000,- Euro, möglich.
Allerding bringt der Beitragsnachlass durch die erhöhte Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung selten einen erheblichen Beitragsvorteil. Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung oder Vollkaskoversicherung wird einer Teilkaskoversicherung kein Schadenfreiheitsrabatt (auch SF-Klasse genannt) zugeordnet. Infolgedessen wird der Versicherungsnehmer der Teilkaskoversicherung auch nicht im Folgejahr (im Regelfall zum 01.01.) in ein geringeres Schadenfreiheitsjahr (Sf-Klasse) gestuft.
Tipp im Tipp
Die neueren Tarife der Teilkaskoversicherung bieten häufig interessante Leistungserweiterungen, so dass z.B. auch die Folgekosten durch einen Marderbiss mitversichert werden können. Schließlich sind diese Schäden – auch durch die zunehmende Technisierung in Kfzs – in der Regel kostenintensiver.
Selbst Schäden durch ein Tier, das nicht unter die sogenannte Haarwildklausel (z.B. Kuh und Pferd) fällt, kann in der Teilkaskoversicherung mitversichert werden. Höherwertige Tarife der Teilkaskoversicherung umfassen im Allgemeinen bereits diese Leistungsverbesserungen.