Ein Versicherungsnehmer hat wegen der Nichtregulierung einer Versicherung eines vermeintlichen Schadens keinen Anspruch auf Eingreifen der Versicherungsaufsicht; Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.3.2011 – Az.: 9 K 566/10.F.
Eine Versicherung eines Versicherungsnehmers lehnte die Regulierung eines Schadens ab. Sie weigerte sich zur Zahlung einer Ersatzleistung.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und forderte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, diese müsse gegen dieses Verhalten der Versicherung einschreiten. Die BaFin lehnte ab. Auch das deswegen angerufene Verwaltungsgericht lehnte eine Eingriffspflicht der BaFin vorliegend ab.
Die möglichen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen seine Versicherung seien bereits nicht entscheidend und daher auch vorliegend nicht zu prüfen. Jeder einzelne Versicherungsnehmer für sich habe keinen Anspruch auf ein spezielles Eingreifen der BaFin.
Bei den Aufgaben und Pflichten der Verwaltungsbehörde – der BaFin – sei insbesondere die Pflicht zu nennen, Befugnisse im öffentlichen Interesse wahrzunehmen.
Ein solches sei vorliegend nicht gegeben; es handele sich lediglich um einen einzelnen Streitfall. Der Versicherungsnehmer müsse sich insoweit unmittelbar an seine Versicherung wenden und notfalls gegen diese gerichtliche Schritte ergreifen.
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