Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen – insbesondere im Bereich der Kündigung, Beitragsfreistellung und des Stornoabzuges können unwirksam sein, Hanseatisches Oberlandesgericht (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10), nicht rechtskräftig.
Hier bestätigt das Gericht, dass grundsätzlich ein Stornoabzug (als Form der Kündigungsstrafe) nicht erlaubt sein kann.
Insbesondere bei kapitalbildenden Versicherungen dürfte diese Entscheidung erhebliche Relevanz haben (und insbesondere die letztinstanzliche Entscheidung), da Versicherten durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten erhebliche Vermögensnachteile drohen.
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BaFin muss keine Schadensregulierungen prüfen

Belehrung zwecks Erstbeitrag muss eindeutig verständlich sein

Gebundener Anlagebrater muss gewährte Provisionen offen legen

Keine Erweiterung ohne Mitteilung

Klage am Wohnsitz des VN

Klage gegen US-amerikanische Ratingagentur in der BRD zulässig

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