Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen – insbesondere im Bereich der Kündigung, Beitragsfreistellung und des Stornoabzuges können unwirksam sein, Hanseatisches Oberlandesgericht (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10), nicht rechtskräftig.
Hier bestätigt das Gericht, dass grundsätzlich ein Stornoabzug (als Form der Kündigungsstrafe) nicht erlaubt sein kann.
Insbesondere bei kapitalbildenden Versicherungen dürfte diese Entscheidung erhebliche Relevanz haben (und insbesondere die letztinstanzliche Entscheidung), da Versicherten durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten erhebliche Vermögensnachteile drohen.
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Belehrung zwecks Erstbeitrag muss eindeutig verständlich sein
Gebundener Anlagebrater muss gewährte Provisionen offen legen
Keine Erweiterung ohne Mitteilung
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