Erweitert eine Versicherung – z.B. eine Zahnzusatzversicherung – eine schon vorher bestehende versicherte Leistung, muss die Versicherung erklären, ob es sich um einen kompletten Tarifwechsel handelt; AG München, Urteil vom 09.04.2008 – 212 C 22552/07.
Fehlt es an Erklärungen, dass ein Wechsel zu einem neuen Tarif auch mit neuen Wartezeiten oder Höchstgrenzen der Erstattung verbunden ist, so geht dies zu Lasten der Versicherung.
Hier entscheidet der objektive Empfängerhorizont des Versicherungsnehmers. Es muss daher zugunsten des Versicherungsnehmers davon ausgegangen werden, dass bei Zusatzversicherungen erweiterte Leistungen stattfinden und der Versicherungsschutz gerade verbessert wird – und eben nicht – wenn auch nur teilweise – verschlechtert wird.
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