Eine in Deutschland eingereichte Klage gegen eine US-amerikanische Ratingagentur kann – auch in Deutschland – zulässig sein; Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 28.11.2011 – Az.: 21 U 23/11.
Ein deutscher Staatsbürger – auch in der BRD wohnhaft – klagte in Deutschland gegen eine US-Ratingagentur. Er berief sich darauf, dass er Wertpapiere der „Lehman Brothers Inc.“
In Deutschland nur deswegen gekauft habe, weil eine amerikanische Ratingagentur die Firma Lehman Brothers mit A+ bewertet hatte und damit als durchaus kreditwürdig, obwohl diese Firma kurze Zeit später insolvent wurde.
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Weiter meinte der Anleger, er habe die Papiere nur deswegen erworben, weil er dem Urteil der Ratingagentur vertraut habe. Die entscheidenden Richter erklärten eine solche Klage für grundsätzlich zulässig – auch in Deutschland.
Hierbei entschieden sie allerdings noch nicht über den Anspruch selber, erklärten allerdings, dass auch dann in Deutschland geklagt werden könne, wenn die Ratingagentur keine Zweigstelle oder Niederlassung hier habe.
Die entscheidenden Richter hielten es für die Zulässigkeit der Klage nämlich für ausreichend, dass das Unternehmen in der BRD hohe Erträge generiere und derklagende deutsche Staatsbürger Aufenthaltsort und seinen ständigen Wohnsitz in der BRD habe.
Inwieweit der Anspruch nunmehr konkret begründet sei, ließ das Gericht offen und verwies zunächst auf die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt.
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