Nach einem Verkehrsunfall kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall des geschädigten (schuldlosen) Verkehrsteilnehmers grundsätzlich gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung bestehen, auch wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird; Urteil des OLG Karlsruhe vom 8.8.2011 – Az.: 1 U 54/11.
Vor dem hier in Frage stehenden Rechtsstreit kam es zu einem Verkehrsunfall. Der schuldlos durch diesen Verkehrsunfall Geschädigte verlangte nebst Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallverursachers weiter finanziellen Schadensersatz (Nutzungsausfall).
Der Geschädigte mietete sich vorliegend jedoch kein Ersatzfahrzeug. Die gegnerische Versicherung zahlte außergerichtlich lediglich für die Zeit, die für die Ersatzbeschaffung notwendig war einen Nutzungsausfall.
Der Geschädigte begehrte jedoch darüber hinaus Nutzungsausfall, insbesondere deswegen, weil sich die Ersatzbeschaffung verzögerte, da er zunächst keinen Kredit von einer Bank erhielt und so keine Vorfinanzierung der Unfallkosten vornehmen konnte.
Diesem Anliegen entsprachen die hier entscheidenden Richter jedoch nicht. Im Ergebnis sei zwar grundsätzlich eine über die hinausgehende Verlängerung der für die Ersatzbeschaffung notwendigen Zeit denkbar, jedoch grundsätzlich nur bei unerwarteten Verzögerungen.
Eine solche unerwartete Verzögerung liege hier jedoch nicht vor. Der Geschädigte hätte im vorliegenden Fall zumindest sofort auf das Eintreten solcher Umstände hinweisen müssen.
Hier hatte der Geschädigte jedoch mit der Mitteilung an die Versicherung zehn Wochen hingewartet und den Unfallverursacher nicht informiert, dass er aus eigenen Mitteln die Reparatur nicht werde verauslagen können. Ein über den außergerichtlich gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch bestehe daher nicht.
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