Um den Versicherungsbeitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung gering zu halten nutzen viele Autofahrer diverse Tarifmerkmale, wie z.B. den Alleinfahrertarif, bei denen nur der Halter und Versicherungsnehmer selbst zu Fahrten mit dem Kraftfahrzeug versichert sind.
Kompliziert wird es für den Versicherten der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn anstelle seiner Person unerlaubt – aus Sicht der Vertragsbedingungen – Familienangehörige, Freunde oder Bekannte das Kfz benutzen und einen Unfall verursachen. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung und kann den Verlust des Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung nach sich ziehen.
In Abhängigkeit zur Versicherung und zum gewählten Tarif kann die Gesellschaft der Kfz-Haftpflichtversicherung Regress verlangen (2.500 Euro – max. 7.500 Euro), Leistungen kürzen oder die Zahlung eventuell gänzlich verweigern. Die genauen Folgen einer Vertragsverletzung (Obliegenheitsverletzung) können in den Versicherungsbedingungen (kurz AKB), insbesondere in den Obliegenheiten der Kfz-Haftpflichtversicherung nachgelesen werden.
Es kann unter Umständen vorkommen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Schaden beispielsweise den Alleinfahrertarif auf einen anderen Tarif ab Beginn umstellt und den Differenzbetrag – ab Vertragsbeginn – nachfordert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ’simuliert‘ somit, dass zuvor bereits ein anderer Tarif bestanden hätte, der den Unfallverursacher mitversichert.
Daher empfiehlt es sich grundsätzlich bei den angebotenen Tarifen der Kfz-Haftpflichtversicherung zu prüfen, unter welchen Gegebenheiten eine andere Person das Kfz fahren darf. Wer nicht ausschliessen kann, dass eine andere Person (Familienangehöriger, Partner, Freund, Bekannter, Jedermann) das Kfz fährt, sollte ab Vertragsbeginn den gewünschten Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung einschliessen.
Glücklicherweise gelten Notfälle als Ausnahme, wenn z. B. der Fahrer aufgrund einer ernsthaften Erkrankung oder eines schweren Unfalls nicht selbst ins Krankenhaus fahren kann. Wenn jedoch eine andere Person das Kfz fährt, die unter Alkoholeinfluss steht, gilt dies im Regelfall nicht als Ausnahme. Da diese Ausnahmen sehr eng gefasst sind und von Kfz-Haftpflichtversicherung zu Kfz-Haftpflichtversicherung stark abweichen können, empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss die Versicherungs- bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung genau zu überprüfen.
Tipp im Tipp
Nachträglicher sowie rückwirkender Einschluss: Die Möglichkeit, dass der Versicherer die Kfz-Haftpflichtversicherung rückwirkend in der Form umstellt, dass der Unfallverursacher mitversichert ist, wird nicht im Regelfall verwendet. Diese Verfahrensweise stellt eine Kulanz seitens des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Aufgrund dieser Tatsache ist diese Regelung nicht als „Freifahrtschein“ zu betrachten!
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